Satzung der Montessori Schule Wolfstein e.V.
Erstellt am: 24.09.09
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ Montessori Schule Wolfstein e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Freyung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch Verwirklichung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik Maria Montessoris und der Integration von Kindern mit Behinderungen in schulischen sowie vor-, neben- und außerschulischen Einrichtungen.
- Der Verein errichtet und betreibt Montessori-Schulen und Kinderhäuser in Freyung und Umgebung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss und Streichung.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:
a. Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes.
b. Wahl des Vorstandes.
c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung.
d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr.
f. Entlastung des Vorstandes.
g. Entscheidung über Mitgliedschaften bei überörtlichen Vereinen
h. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Benutzungsgebühren.
i. Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes.
j. Entscheidungen über Satzungsänderungen.
k. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins. - Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Einladung zur ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per e-mail oder Fax zwei Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Beschlussfassung sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
- Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt den Verein. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, eines/einer Stellvertreters/in und einem Finanzvorstand.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
- Wahl der Vorstandsmitglieder:
a. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied ist.
b. Die Wiederwahl ist zulässig. - Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
- Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins und die Regelung der Personalangelegenheiten verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die laufenden Vereinsgeschäfte delegiert der Vorstand an einen angestellten Geschäftsführer. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren
- Der Vorstand stimmt sich in pädagogischen und personellen Belangen mit den in den Einrichtungen tätigen Erziehern/innen und Lehrern/innen ab.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter der Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Montessori-Landesverband Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung der Montessori-Pädagogik zu verwenden hat.
Die Anwesenden der Gründerversammlung nehmen diesen Satzungstext an und bekunden durch Ihre Unterschrift die Gründung des Vereins Montessori Schule Wolfstein e.V
Gründungsprotokoll:
Ort: Karlsbach
Datum: 07.10.2009 um 19.30 Uhr
Zahl der anwesenden Mitglieder: 9
Beschlussfähigkeit: Versammlung ist voll beschlussfähig, da 9 Mitglieder anwesend
Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten inkl. Abstimmungsergebnissen:
- Beratung und Annahme der Satzung
Alle Anwesenden waren mit dem ihnen bereits bekannten Wortlaut der Satzung einverstanden. Die Satzung wurde einstimmig angenommen.
- Vorstandswahl
Es wurden einstimmig gewählt:
1. Vorstand: Lang Heinz
2. Vorstand: Michael Neuenfeld
3. Vorstand: Wilks Ingrid Silvia
Schatzmeister: Kiblböck Paul
Die Gewählten nahmen die Wahl an.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Festgesetzt wurden einstimmig 15,00 €/Jahr Mitgliedsbeitrag
Nach Besprechung weiterer Angelegenheiten wurde die Versammlung geschlossen.
Freyung, 08.10.09